Der Führerschein wird zentral von der Bundesdruckerei hergestellt. Das Feld 14 auf der Rückseite ist beschreibbar. Der Fahrerlaubnisprüfer kann deshalb das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis in den vorbereiteten Führerschein eintragen, so dass dem Bewerber der Führerschein - wie bisher - trotz der zentralen Herstellung unmittelbar nach Bestehen der Prüfung ausgehändigt werden kann. Auflagen und Beschränkungen werden in Feld 12 in codierter Form eingetragen. Der Code 01 bedeutet z.B. dass der Inhaber der Fahrerlaubnis eine Brille oder eine andere Sehhilfe tragen muss. Bei der Ausstellung des Führerscheins wird der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Codes informiert. Sie ergibt sich außerdem aus der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Alte Führerscheine bleiben gültig und brauchen, von Sonderfällen abgesehen, nicht in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht zu werden. Dies gilt auch für DDR-Führerscheine. Natürlich können die Führerscheine auf freiwilliger Basis umgetauscht werden.
Übersicht über die Verwendung von Schlüsselzahlen für die Eintragungen in den Führerschein
(Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3)
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein eingetragen. Beziehen sie sich auf einzelnen Fahrerlaubnisklassen, sind sie im Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse eingetragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 vermerkt. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Schlüsselzahlen der Europäischen Union |
01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert. |
01.01 |
Brille |
01.02 |
Kontaktlinsen |
01.03 |
Schutzbrille |
02 |
Hörhilfe / Kommunikationshilfe |
03 |
Prothese / Orthese der Gliedmaßen |
05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
05.01 |
nur bei Tageslicht |
05.02 |
in einem Umkreis von ....km des Wohnsitzes oder Innerorts...... |
05.03 |
ohne Beifahrer/Sozius |
05.04 |
beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ......km/h |
05.05 |
nur mit Beifahrer |
05.06 |
ohne Anhänger |
05.07 |
nicht gültig auf Autobahnen |
10 |
Angepasste Schaltung |
15 |
Angepasste Kupplung |
20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
30 |
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen |
40 |
Angepasste Lenkung |
42 |
Angepasste(r) Rückspiegel |
43 |
Angepasster Fahrersitz |
44 |
Anpassungen des Kraftrades |
44.01 |
Bremsbetätigung von/hinten Hebel |
44.02 |
(angepasste) handbetätigte Bremse |
44.03 |
(angepasste) fußbetätigte Bremse |
44.04 |
angepaßte Beschleunigungsmechanismen |
44.05 |
angepasste Handschaltung und Handkupplung |
44.06 |
angepasste Rückspiegel |
44.07 |
angepasste Kontrolleinrichtungen |
44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
70 |
Umtausch des Führerscheines Nummer ....., ausgestellt durch ...(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates) |
71 |
Duplikat des Führerscheines Nummer ...(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-....... Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates) |
78 |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
79 |
C1E 12.000 kg, L< 3:
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
S1<14/7.500 kg: Beschränkung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz. |
Nationale Schlüsselzahlen |
104 |
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
171 |
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
172 |
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
173 |
Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamtzugmasse über 12.000 kg |
174 |
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. |
175 |
Klasse L. auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm. |
176 |
Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt. |
178 |
Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung |
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Wichtiger Hinweis:
Bei den Schlüsselzahlen 01 bis 09 handelt es sich um Auflagen, deren Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Bei den Schlüsselzahlen 10 bis 69 und 72 bis 79 handelt es sich um Beschränkungen, deren Verstoß den Strafbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt. Sie sind folglich unbedingt zu beachten.
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